Satzung des Vereins „Helping Hands Cologne e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein heißt „Helping Hands Cologne“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Vereinsnamen tragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Obdachlosenhilfe, Förderung der Mildtätigkeit und des Wohlfahrtswesens. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, Personen in hilflosen Lebenssituationen selbstlos zu unterstützen. Menschen die wohnungslos sind oder von der Wohnungslosigkeit unmittelbar bedroht sind, sowie Hilfebedürftigen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln und Lagern von Spenden zur Weitergabe an Bedürftige. Die Anmietung von Vereinsräumlichkeiten um Selbsthilfe/Beratungsgruppen anbieten zu können. Sowie die Anschaffung eines Großraumfahrzeugs, um regelmäßige Spendentransporte fahren zu können.

Die Ausgabe von Spenden wie aufgeführt:

Obdachlosenhilfe: Verteilen von Speisen und Getränken, Sachartikeln wie Schlafsäcke, Isomatten, Hygieneartikel, Bekleidung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern und unterstützen möchte.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch der Aufnahme besteht nicht und eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Ausschluss von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten eingehalten werden muss.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, insbesondere durch Vereinsschädigendes Verhalten, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

(4) Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

(1) Bei der Aufnahme in den Verein wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines.

(2) Die Höhe von Jahresbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar fällig.

 

§ 6 Die Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • Der ersten Vorsitzenden
  • Dem zweiten Vorsitzenden
  • Der ersten Kassenwartin
  • Der zweiten Kassenwartin
  • Schriftführer

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Genehmigung von Anschaffungen
  • Entscheidung über die Weitergabe der Spenden
  • Vorbereitung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
  • Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Buchführung

(2) Der Vorstand stimmt über Anschaffungen, die eine Höhe von über 100 Euro übersteigen, ab. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(3) Vorstandssitzungen werden von den Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail, oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter anwesend sind.

(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der unter anderem. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(5) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und Kassenprüfer

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von drei Jahren, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von drei Jahren. Als Kassenprüfer muss am Ende eines jeden Geschäftsjahres die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Buchführung und des Kassenbuches geprüft werden. In der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern ein Bericht vorgelegt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

 

§ 10 Aufwandsvergütung des Vorstandes, Auslagenerstattung

 

(1) Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung für Arbeit und Zeitaufwendungen kann in angemessener Höhe gewährt werden. Über die Gewährung und Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 7 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(3) Aufwendungen und Auslagen die den Verein betreffen werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage /Nachweis von Belegen erstattet.

 

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer zwei Wochen Frist mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann eine Woche vor Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnungspunkte beantragen. Diese Ergänzung muss der Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung bekannt geben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl des Kassenprüfers
  • Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • die Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Abstimmungen können auf Antrag geheim stattfinden.

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erreichen.

(5) Die Versammlungsleitung wird von den Vorsitzenden geführt. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Bei Wahlen/ Neuwahlen gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat als gewählt.

(7) Beschlüsse aller Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden die Tagesordnung. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn mindestens ein zehntel Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen wie in § 11 und § 12 aufgeführt.

 

§ 14 Satzungsänderungen durch Vorstand

 

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

  • Bürger für Obdachlose e.V, Silcherstraße 11, 50827 Köln

sowie an

  • Förderverein für Krebskranke Kinder e.V. Köln, Gleueler Str. 48, 50931 Köln

 

Die geänderte Fassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.06.2019 in Köln und ergänzt durch Vorstandsbeschluss nach §14 am 12.10.2019.

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